Erbrecht

Erbrecht

Frühzeitige Gestaltung der erbrechtlichen Angelegenheiten zahlt sich aus! Wir entwerfen für Sie Erbverträge, Testamente und Vermächtnisse, die speziell auf Ihre persönlichen Anforderungen maßgeschneidert werden.
Wir sind für Sie oder für Ihre Erbengemeinschaft als Testamentsvollstrecker tätig und vertreten Ihre Interessen im Rahmen von Erbauseinandersetzungen oder im Bereich des Pflichtteilsrechts.
Wir stehen Ihnen bei Fragen zur Enterbung, Vor- und Nacherbschaft beratend zur Seite und beantragen für Sie die Ausstellung eines Erbscheins. Wir prüfen Erbverträge auf Ihre Wirksamkeit und beraten Sie über die Möglichkeiten einer Anfechtung.
Bei im Ausland gelegenen Nachlasssachen oder im Ausland ansässigen Erblassern ermitteln wir das anwendbare Recht sowie die zuständigen Gerichte und übernehmen für Sie die rechtliche Abwicklung.

In Deutschland werden jährlich mehr als 200 Milliarden Euro vererbt. Um so erstaunlicher ist es, dass nur etwa 1/4 der Deutschen einen letzten Willen zu Papier bringen, davon auch noch ein beträchtlicher Teil in nicht rechtsgültiger, unwirksamer Form. Sie überlassen damit mehrheitlich dem Gesetzgeber die Entscheidung über ihren Nachlass.

Ohne rechtswirksame Verfügung für den Todesfall – Testament oder Erbvertrag – tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob das in Ihrem Fall erwünscht und interessengerecht wäre z.B. eine Schenkung zu Lebzeiten? Oder welche Folge ein Erbverzicht hat?

Wir entwickeln für unsere Mandanten individuelle, maßgeschneiderte Lösungen, um die pauschalen gesetzlichen Möglichkeiten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen anzupassen. Darüber hinaus beraten und vertreten wir sie in allen rechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit einem Erbfall stellen z.B. Erbeinsetzung, Erbfolge, Vererblichkeit, Auflagen, Erbschein, Beglaubigungen, Enterbung oder bei Problemen mit dem Nachlassgericht.

Durch die breite Ausrichtung unserer Kanzlei sind wir in der Lage, Sie auch im Hinblick auf mit dem Erbrecht verbundene Rechtsfragen (Gesellschaftsrecht, Familienrecht, Steuerrecht) umfassend und kompetent zu beraten.

ERBVERTRAG

Ein Erbvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich mindestens eine Partei zu einer Verfügung von Todes wegen verpflichtet. Der Vertrag entfaltet Bindungswirkung bezüglich früherer und späterer Verfügungen von Todes wegen, vertragsmäßige Verfügungen können grundsätzlich nicht widerrufen werden.

TESTAMENT

Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser einen Erben bestimmen, ein Vermächtnis zuwenden oder eine Auflage anordnen kann.

DAS BERLINER TESTAMENT

Das Berliner Testament ist der Klassiker unter den Ehegattentestamenten und die Standart-Lösung für verheiratete Paare mit erwachsenen Kindern.

Im Vordergrund steht dabei die Versorgung des länger lebenden Ehegatten. Dieser soll nicht durch Erbansprüche der Kinder eingeschränkt und erst recht nicht aus dem Eigenheim vertrieben werden. Deshalb soll der länger lebende Ehegatte zunächst einmal Alleinerbe werden, erst nach dem Tode beider Eltern sollen die Kinder erben.

So sinnvoll diese Lösung in vielen Fällen sein mag, das Berliner Testament hat auch gravierende Nachteile, über die man sich vorher im Klaren sein sollte. Im Gegensatz zum Einzeltestament lässt es sich nicht so einfach mehr abändern oder widerrufen, hierzu ist schon zu Lebzeiten beider Eheleute der Notar erforderlich. Verstirbt ein Ehegatte, werden die im Rahmen eines Berliner Testaments wechselseitig getroffenen letztwillige Verfügungen für den Überlebenden bindend und hindern ihn an anderweitigen Verfügungen.

Probleme ergeben sich auch, wenn Kinder beim Tod des erstverstorbenen Elternteils ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen, oder wenn der länger lebende Elternteil sich erneut verheiratet, vielleicht sogar noch weitere Kinder zeugt. Durch ein geschickt abgefasstes Testament können Querelen (z.B. Anfechtung oder Testamentsauslegung) oftmals vermieden werden.

Das Behindertentestament: Trotz Pflegeversicherung sind Behinderte, zumal wenn sie in einem Heim gepflegt werden, in der Regel darauf angewiesen, dass der Sozialhilfeträger zumindest einen Teil der hohen Pflegekosten übernimmt. Wird der Behinderte Erbe, so kann deshalb der Sozialhilfeträger Teile des Nachlasses bzw. Vermächtnisses für sich beanspruchen. Dann erlangt der Behinderte durch das Erbe keinerlei tatsächlichen Vorteil, das ererbte Vermögen der Familie fließt in die Staatskasse. Mit einem sogenannten Behindertentestament kann man vermeiden, dass der Sozialhilfeträger Mitglied der Erbengemeinschaft wird und erreichen, dass dem Behinderten tatsächliche Vorteile zukommen, die ihm nicht genommen werden können. Der Bundesgerichtshof hat dieses Interesse von Eltern mit behinderten Kindern als legitim anerkannt und sieht darin, zumindest bei mittleren Vermögen, auch keinen Verstoß gegen die guten Sitten. Bei der Errichtung und Gestaltung eines Behindertentestaments muss man auf viele Details achten. Es kommt darauf an, wie viele Verwandte neben dem Behinderten zu bedenken sind, wie groß das Vermögen ist, welche besonderen Bedürfnisse der Behinderte hat. Nicht für alle ist so ein Testament überhaupt sinnvoll. Man sollte sich vorher auf jeden Fall ausführlich und individuell juristisch beraten lassen.

VERMÄCHTNIS

Als Vermächtnis wird die Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils durch Verfügung von Todes wegen bezeichnet, ohne dass dieser als Erbe anzusehen ist.
Im Unterschied zum Erben erwirbt der Vermächtnisnehmer den Erbschaftsgegenstand nicht unmittelbar durch den Erbfall (Tod des Erblassers). Er erwirbt vielmehr ein Herausgaberecht gegenüber den tatsächlichen Erben.

ERBENGEMEINSCHAFT

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann bis zur Erbauseinandersetzung gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

TESTAMENTVOLLSTRECKER

Der Erblasser kann zur Fürsorge für den Nachlass nach seinem Tode eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass und trägt dafür Sorge, dass der Wille des Erblassers umgesetzt wird. Er erfüllt Nachlassverbindlichkeiten und macht Rechte für den Nachlass geltend. Vor allem aber verwirklicht er den Willen des Erblassers.

PFLICHTTEIL

Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten des Erblassers besitzen ein Pflichtteilsrecht, das der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Der Pflichtteil kann verlangt werden, wenn die betreffende Person von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

ENTERBUNG

Als Enterbung bezeichnet man Ausschluss eines Verwandten, des Ehegatten oder des Lebenspartners von der gesetzlichen Erbfolge. Den Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten des Erblassers steht in diesen Fällen jedoch ein Pflichtteil zu. Der Entzug auch dieses Pflichtteils ist nur unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen möglich (bspw. wenn der Abkömmling dem Erblasser zu Lebzeiten nach dem Leben trachtete).

VOR- UND NACHERBSCHAFT

Als Nacherben bezeichnet man eine Person, die erst dann Erbe des Erblassers wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist.

ERBSCHEIN

Der Erbschein bezeugt das Erbrecht, die Größe des Erbteils sowie eventuelle Nacherbfolgen und –soweit berufen- den eingesetzten Testamentsvollstrecker.

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