Wirtschaftsrecht

Wirtschaftsrecht

Einen weiteren Beratungsschwerpunkt unserer Kanzlei bilden Angelegenheiten des allgemeinen Wirtschaftsrechts. Wir stellen Ihnen unser Wissen „rund um das Unternehmen“ gerne zur Verfügung. Verträge des operativen Geschäftsbereichs (z.B. Werkverträge, Kooperationsverträge, Konsortialverträge, Lizenzverträge, Forschungs- und Entwicklungsverträge, aber auch Geheimhaltungsverein¬barungen) werden von uns umfassend bearbeitet. In der Beratung behalten wir stets die betriebswirtschaftlichen Hintergründe und Erfordernisse im Auge. Wir beraten Sie ferner bei Fragen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Weitere komplexe Fragestellungen ergeben sich aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht. Unter anderem entwerfen wir Satzungen und Gesellschaftsverträge, die auch langfristig den Interessen der Beteiligten gerecht werden.

WERKVERTRAG

Während beim Kaufvertrag die Hauptpflicht des Verkäufers darin besteht, eine mangelfreie Ware zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, hat der Werkunternehmer die vertragliche Pflicht, das versprochene Werk, z.B. die Herstellung einer Sache oder eine andere Arbeitsleistung für den Besteller - ebenso frei von Mängeln - zu erbringen. Der Werkvertrag unterscheidet sich von anderen Verträgen ferner dadurch, dass ein Arbeitserfolg geschuldet wird.

KOOPERATIONSVERTRAG

In einem Kooperationsvertrag werden die Einzelheiten einer Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern geregelt. Beabsichtigen beispielsweise zwei oder mehrere Firmen, ein gemeinsames wirtschaftliches Projekt durchzuführen, wobei jede dieser Firmen ihren eigenen Anteil an der Projektarbeit erbringen möchte, ist ein Kooperationsvertrag eine geeignete rechtliche Grundlage. Bei einer reinen Kooperation wird weder eine gemeinsame Firma gegründet, noch tritt nach außen eine „Firma auf Zeit“ in Erscheinung.

KONSORTIALVERTRAG

Eine andere Form der Unternehmenskooperation ist die Gründung einer „Firma auf Zeit“ (das „Konsortium“). Dabei handelt es sich um einen vertraglichen Zusammenschluss von Firmen zu einem befristeten und sachlich begrenzten Zweck. Zweck des Konsortiums kann die gemeinsame Durchführung eines wirtschaftlichen Projekts sein. Der Konsortialvertrag regelt u.a. die Details zum Projektmanagement, die Haftung der Konsorten untereinander sowie die Verwertung der Projektergebnisse. Man unterscheidet zwischen einem „stillen Konsortium“ und einem „offenen Konsortium“.

FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSVERTRAG

Im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten (z.B. in naturwissenschaftlichen oder technischen Bereichen) gilt es, Inhalte und Zielsetzungen des Projekts gemeinsam festzulegen. Hierzu zählen u.a. die genaue Beschreibung des Vertragsgegenstands, der regelmäßige Erfahrungs- und Informationsaustausch, die strikte Wahrung der Geheimhaltungspflichten, der Umgang mit Entwicklungsergebnissen und die Regelung von Haftungsfragen. Ferner steht bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten der Wille, das Projekt ernsthaft und konsequent zu betreiben, im Vordergrund.

LIZENZVERTRAG

Beim Lizenzvertrag räumt der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts (der „Lizenzgeber“) einem anderen (dem „Lizenznehmer“) ein Nutzungsrecht ein. Gewerbliche Schutzrechte sind z.B. Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster oder Marken. Der Lizenzgeber bleibt stets der Inhaber des Rechts (z.B. Patentinhaber), er erteilt durch die Lizenz lediglich ein Nutzungsrecht. Üblicherweise werden Lizenzgebühren erhoben. Ein häufiger Anwendungsfall ist das Erteilen von Softwarelizenzen.

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG

Im Wirtschaftsleben spielt der Schutz des eigenen Know-hows eine große Rolle. Bereits die vorbereitenden Gespräche zur Anbahnung eines Geschäfts können schützenswert sein, weil schon in diesem Stadium wertvolle Informationen und Daten ausgetauscht werden. Um einer bösen Überraschung vorzubeugen, ist es sinnvoll, dass sich die Parteien vertraglich zur Geheimhaltung verpflichten. In dieser Vereinbarung wird u.a. genau beschrieben, was geheim gehalten werden soll. Es werden jedoch auch die Ausnahmefälle geregelt.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ werden oft als das „Kleingedruckte“ in Verträgen bezeichnet. Darunter versteht man die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages einseitig vorgibt. Man unterscheidet zwischen Einkaufsbedingungen und Verkaufsbedingungen. Es empfiehlt sich, keine veralteten, fremden oder Muster-AGBs, sondern individuell formulierte AGBs zu verwenden. Hierbei ist erforderlich, die branchenspezifischen Besonderheiten sowie die gesetzlichen Grenzen des AGB-Rechts unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung zu kennen.

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